Satzung des Ski-Club Viernheim e.V.

Stand: 13.05.2015

Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die Formulierung beide Geschlechter.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Ski-Club Viernheim e.V. und hat seinen Sitz in Viernheim. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mit- glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein fördert den alpinen und nordischen Skisport, sowie das Tourengehen, Bergsteigen und Snowboardfahren seiner erwachsenen und jugendlichen Mitglieder. Er pflegt alpenländisches, regionales und überregionales Brauchtum. Er fördert unterschiedlichstes sportliches Ganzjahrestraining zur Gesundheits- und Fitnesserhaltung seiner Mitglieder. Er fördert die Liebe zur Natur und zum Bergsport im Allgemeinen.
  5. Der Verein fördert insbesondere den Amateursport. Er fördert die Ausbildung von Übungsleitern für den Allgemeinsport beim Landessportbund Hessen und für den Skisport beim Hessischen Skiverband mit der Verpflichtung, nach der Ausbildung für den Verein gemeinnützig tätig zu werden.
  6. Kameradschaft und Freundschaft sind Ziel des Umgangs miteinander, unbeeinflusst von Beruf, Konfession oder Parteipolitik.
  7. Der Jugendförderung gilt die besondere Aufmerksamkeit. Die Jugendlichen sollen Freude an den angebotenen Sportarten entwickeln und zu einem bewussten Umgang mit der Natur geführt werden. Sie sollen die alpinen Gefahren zu ihrer eigenen Sicherheit richtig einschätzen und die Verantwortung für andere Sporttreibende erfahren und übernehmen lernen.
  8. Der Verein führt Ski-, Snowboard-, Kletter-, Touren- und Langlaufkurse durch.
  9. Der Verein veranstaltet Wettbewerbe und nimmt selbst an solchen teil. Er veranstaltet gemeinsame Ausflüge, Reisen und Vorträge.
  10. Der Verein pflegt die Kameradschaft und Freundschaft durch gesellige Veranstaltungen.
  11. Den Vereinszwecken dient in besonderer Weise das im Jahre 1999 eingeweihte Vereinsheim.

§ 3  Landssportbund

Der Ski-Club ist Mitglied des Landessportbund Hessen e.V..

§ 4  Mitgliedschaft

Der Verein führt als Mitglieder:

a) Erwachsene 

b) Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre

c) Ehrenmitglieder

d) Ehrenvorsitzende

Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt, als Mitglieder können nur unbescholtene Personen aufgenommen werden. Aktive Mitglieder dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes gleichzeitig einem anderen Ski-Club als ausübendes Mitglied angehören.

§ 5  Ehrungen, Ehrenmitglied, Ehrenvorsitzender

Der Ski-Club Viernheim würdigt die Verdienste für den Verein durch Ehrungen. Er kann verleihen:

  • die silberne Ehrennadel nach 25 jähriger Mitgliedschaft
  • die goldene Ehrennadel nach 40 jähriger Mitgliedschaft

Die Ehrennadeln können auch an Personen verliehen werden, die sich anderweitig besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Das Vorschlagsrecht liegt bei der Verleihung der Ehrennadeln beim erweiterten Vereinsvorstand.

Personen, die sich in außergewöhnlichem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können vom Verein geehrt werden durch die Verleihung

  • der Ehrenmitgliedschaft
  • des Amtes des/der Ehrenvorsitzenden

Voraussetzung für die Ehrenmitgliedschaft ist ein Mindestalter von 60 Jahren und eine 25-jährige Mitgliedschaft im Verein. Außergewöhnliche Verdienste erwirbt man sich beispielsweise durch aktives Mitwirken im Vorstand des Vereins, geschäftsführend 6 Jahre, im erweiterten Vorstand 10 Jahre, aktive Übungsleitertätigkeit 10 Jahre.

Ehrenvorsitzende/r kann nur werden, wer 10 Jahre Vereinsvorsitzender war und sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat. Er erwirbt sich mit seiner Ernennung besondere Rechte:

  • er kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen
  • er vertritt dem Vorstand gegenüber insbesondere die Interessen der älteren Clubmitglieder
  • er vertritt den Verein ehrenhalber bei besonderen Anlässen
  • er kann Ehrungen im Auftrag des Vorstandes vornehmen
  • er schlägt Ehrenmitgliedschaften vor.

Das Vorschlagsrecht für Ehrenmitgliedschaften hat nach dem/der Ehrenvorsitzenden das am längsten dem Verein angehörende Ehrenmitglied oder Mitglied. Dieses Recht wird dem jeweils Betroffenen durch den erweiterten Vereinsvorstand angetragen.
Dem Ehrenmitglied, dem/der Ehrenvorsitzenden ist über die Ernennung eine Urkunde auszuhändigen.

Vom § 5 abweichende Ehrungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 6  Aufnahme

Die schriftliche Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied ist ausschließlich an die Person zu richten, die der geschäftsführende Vorstand festlegt. Die Aufnahme eines Jugendlichen geschieht auf schriftliche Anmeldung mit Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand, bei ev. Bedenken der erweiterte Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann die Angabe von Gründen nicht verlangt werden. Jedes Mitglied erhält eine Vereinssatzung und das jeweils neueste Ski-Club aktuell.

§ 7  Aufnahmegebühr und Mitgliederbeiträge

Die Aufnahmegebühr und der jeweilige Mitgliedsbeitrag werden in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Bei Eintritt während des laufenden Geschäftsjahres wird der erstmalige Beitrag nach dem Beitrittsquartal errechnet.

Die Beiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus für das laufende Geschäftsjahr fällig. 

Die Beitragspflicht endet nur bei ordnungsgemäßer Kündigung der Mitgliedschaft nach § 9.

Ehrenmitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.

§ 8  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder ab 16 Jahren haben Stimmrecht und dürfen für ein Amt im Verein gewählt werden. Zur Wahl in den geschäftsführenden Vorstand ist die Volljährigkeit erforderlich. Alle Mitglieder dürfen an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

Alle Mitglieder sind zur Befolgung der Satzung, der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung verpflichtet.

§ 9 Austritt

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er ist ausschließlich an den Vorsitzenden zu richten, der die Kündigung bestätigt. Ein Austritt ist frühesten nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt zulässig. Kündigungen müssen für das folgende Geschäftsjahr bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres erfolgen. Mit dem Austritt aus dem Verein erlöschen sämtliche Ansprüche an den Verein, sowie sämtliche Miteigentumsrechte am Vereinsvermögen.

§ 10  Ausschluss

Ausschlussgründe

  1. Bei Nichtbezahlung des Beitrages nach zweifacher Mahnung entscheidet mehrheitlich der geschäftsführende Vorstand über den Ausschluss.
  2. Bei schweren Verstößen gegen die Zwecke des Vereins, bei Schädigung der Vereinskameradschaft, bei Missachtung von Anordnungen des Vorstands, bei schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins, ist für den Ausschluss eines Mitgliedes Vorstand und Beirat (erweiterter Vorstand) zuständig. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann durch ein oder mehrere Mitglieder beim Vorstand gestellt werden. Dieser kann einen Ausschluss nur mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder des erweiterten Vorstands beschließen. 

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Berufungsinstanz gegen den Vorstandsbeschluss ist der Ehrenrat, der auf Wunsch des betroffenen Mitglieds durch den Vorsitzenden einberufen wird. Er wird gebildet aus fünf Mitgliedern, die am längsten dem Verein angehören und noch aktiv am Vereinsleben teilnehmen und die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig über einen Ausschluss. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. 

Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist der Rechtsweg nicht zulässig.

Im Übrigen gilt die Disziplinarordnung des HSV.

§ 11  Vereinsleitung

Die Vertretung des Vereins liegt in den Händen des Vereins­vorstandes. Dieser besteht aus dem/der:

1. Vorsitzende/n, 2. Vorsitzende/n, 1. und 2. Schatzmeister/in 

Zum Abschluss rechtsgültiger Verträge reicht die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.

Die Geschäftsführung des Vereins liegt in den Händen des Vereinsvorstandes und folgenden weiteren stimmberechtigten Personen. Diese sind:

Schriftführer/in, Lehrwart/in, Mitgliederverwaltung, Stadlwart

Zur Durchführung der Verwaltungsarbeit und des Sportbetriebes wird der Beirat bestellt. Vereinsvorstand und Beirat zusammen bilden den erweiterten Vereinsvorstand.

§ 12  Zusammensetzung des Beirates

Im Beirat sind folgende ständige Mitarbeiter des Vereins vertreten:

a) Sportwarte: Allgemeinsport, Alpin, Tour, Nordisch, Snowboard, Rennlauf, Fußball
b) Jugendwart
c) Pressewart
d) Internet & Werbung
e) Skistadlwart
f) Skistadl-Vermietung
g) Gerätewart
h) Bauwesen

Es kann der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden, dass mehrere Ämter unter Ziffer a) bis g) für je eine Amtsperiode in einer Person vereinigt werden können. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Mitglieder zu besonderen Aufgaben heranziehen oder erforderliche Ausschüsse bilden oder mit der Mehrheit der Mitglieder des erweiterten Vorstandes weitere Beiräte benennen und die jeweiligen Aufgaben zuweisen.

§ 13  Wahl des Vorstandes und des Beirates

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sein Amt endet mit der Entlastung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Neuwahl wird nach Nominierung in geheimer Abstimmung durchgeführt.

Wahlleiter ist das jeweils anwesende der Zugehörigkeit nach älteste Mitglied des Vereins, mit dem Recht der Ablehnung dieses Auftrages.

Die Mitglieder des Beirates, Schriftführer, Lehrwart, Mitgliederverwalter, Stadlwart und die übrigen Mitglieder des Beirates von a) bis h) werden der Mitgliederversammlung vom Vorstand oder von den anwesenden Mitgliedern vorgeschlagen und per Akklamation gewählt.

Die Mitglieder des Beirates müssen stimmberechtigte Mitglieder des Vereins sein. Sie können jederzeit durch einfachen Mehrheitsbeschluss einer ordnungsgemäß einbe­rufenen Vorstands- und Beiratssitzung ihres Amtes enthoben werden.

Scheidet ein Mitglied des Beirates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat der Vorstand zusammen mit dem Beirat das Recht, sich durch Zuwahl zu ergänzen.

§ 14 a Beschlussfassung und Tätigkeitsbereich des Vorstandes und Beirates

  1. Dem Vorstand und dem Beirat obliegt verantwortlich die sportliche und verwaltungsmäßige Geschäftsleitung. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist wie folgt geregelt:
  2. Der 1. Vorsitzende hat sämtliche Vereinsangelegenheiten zu leiten und zu überwachen. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tritt der 2. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Schatzmeister an seine Stelle.
  3. Der 2. Vorsitzende überwacht den Geschäftsbetrieb und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.  Er pflegt und entwickelt die Kontakte zu anderen Vereinen mit dem Ziel der Zusammenarbeit. Er pflegt die Kontakte zu den Institutionen und den Ämtern in Viernheim.
  4. 1. oder 2. Schatzmeister/in nehmen sämtliche Einnahmen entgegen und zahlen mit Einvernehmen der/des 1. oder 2. Vorsitzenden aus. Sie haben am Ende des Geschäftsjahres Rechnung zu legen.
  5. Der Schriftführer bzw. die Schriftführerin erledigt die Protokollführung bei den Sitzungen des Vorstandes und des Beirates sowie in der Mitgliederversammlung.
  6. Der Lehrwart ist Sprecher der Übungsleiter und Sportwarte. Er plant ihren Einsatz, ihre Fortbildungen oder Ausbildungen bzw. führt diese selbst durch. Er beantragt die entsprechenden Zuschüsse für Übungsleiter beim Landessportbund und bei der Stadt Viernheim.
  7. Der/die zuständige für Mitgliederverwaltung führt die Mitgliederdatei, zieht die Beiträge ein und unterstützt die Schatzmeister nach Absprache.
  8. Allen Vorstandmitgliedern steht ein nachgewiesener Auslagenersatz zu, sofern er vom Vorstand vorher genehmigt wird.

§ 14 b Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder:

  1. Die Aufgaben aller Sportwarte liegen in der sportlichen Ausbildung und Betreuung der aktiven Mitglieder sowie der ordnungsgemäßen Durchführung des Sportverkehrs. Sie sind verantwortlich für ihren jeweiligen Teiletat.
  2. Die Jugendwarte betreuen die Kinder und Jugendlichen des Vereins. Sie organisieren Kinder- und Jugendtreffs und anderweitige Aktivitäten. Sie sind verantwortlich für den Teiletat.
  3. Die Aufgabe des Tourenwartes liegt in der Durchführung von Touren und Wanderungen im Heimatgebiet und im Hochgebirge. Er/Sie ist verantwortlich für den Teiletat.
  4. Der Pressewart besorgt die Veröffentlichungen im Vereinsanzeiger, die Publizierung der Vereinsereignisse in den Tageszeitungen und sammelt die jeweiligen Pressenotizen und Fotoaufnahmen von den Veranstaltungen des Vereins.
  5. Der Verantwortliche für Internet und Werbung kümmert sich um die jeweilige Aktualisierung der Homepage und besorgt Werbungen für Vereinshefte und Flyer.
  6. Der Skistadlwart organisiert und überwacht die Vermietungen des Vereinsheimes, wobei er sich bei den jeweiligen Übergaben Helfern bedient. Er trägt dem Vorstand notwendige Unterhaltungsmaßnahmen vor und führt zusammen mit dem Gerätewart das gesamte Inventarverzeichnis des Vereins.
  7. Die/der Verantwortliche für die Skistadl-Vermietung schließt im Einzelnen im Auftrag des Vorstandes die Mietverträge ab und führt den Schriftverkehr mit den Mietern.
  8. Der Gerätewart sorgt für den Erhalt und die Reparatur von Gerätschaften. Er führt eine Inventarliste und ist allein zuständig für das Verleihen von vereinseigenen Geräten. Bei erforderlichen Reparaturen bis 200 € entscheidet er allein, darüber hinaus entscheidet der Vorstand.
  9. Stehen Umbau- oder Erweiterungsbaumaßnahmen an, beruft der Vorstand ein verantwortliches Mitglied für das Bauwesen.
  10. Der geschäftsführende bzw. der erweiterte Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.

§ 15  Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder ein. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres stattzufinden. Sie muss mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Versammlung einberufen werden. Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:

  • Entgegennahme eines Jahres- und Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Beirates,
  • Entlastung des Vorstandes und Beirates nach Anhören des Berichtes der Rechnungsprüfer,
  • Genehmigung des Haushaltsvorschlages,
  • Festsetzung der Beiträge, etwaiger Sonderumlagen und Eintrittsgelder,
  • Neuwahl des Vorstandes und des Beirates und der Kassenprüfer.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Der Vorstand leitet die Versammlung. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzulegen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

Anträge der Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung zur Abstimmung kommen sollen, müssen spätestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können bis zum Beginn der Mitgliederversammlung eingebracht werden, jedoch hat hierbei die Mitgliederversammlung zunächst über den Antrag in seiner Dringlichkeit zu entscheiden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen dahingehenden schriftlichen Antrag beim Vorstand einbringen. Für die Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt.

§ 16  Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahren.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 17  Ausübung des Stimmrechtes

Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung. Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes namentlich öffentlich gewählt.

Wird zur Wahl des Beirates aus der Mitgliederversammlung der Antrag auf geheime Wahl gestellt, über den durch einfache Mehrheit von der Mitgliederversammlung zu entscheiden ist, so erfolgt die Wahl durch geheime Abstimmung der Stimmberechtigten.

§ 18  Satzungsänderungen

Die Änderung der Satzung kann nur von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Vorstand hat jede Änderung der Satzung alsbald in das Vereinsregister eintragen zu lassen.

§ 19  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch 3/4 Mehrheit der sämtlichen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Hierzu ist schriftliche Stimmenübertragung zulässig.

Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließen soll, muss jedem Mitglied mindesten 14 Tage vorher schriftlich angezeigt werden. Der Vorstand hat die Auflösung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lampertheim eintragen zu lassen.

§ 20  Liquidation

Die über die Auflösung entscheidende Mitgliederversammlung hat auch über die Verwendung des Clubvermögens zu beschließen und 3 Mitglieder zu wählen, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des BGB die Liquidation zu besorgen haben. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wird. Die Liquidatoren sind dem Vereinsregister anzumelden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Clubvermögen der Stadt Viernheim für kulturelle und sportliche Zwecke zu.

§ 21  Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen über das Club-Heft, Rundschreiben, E-Mail und die Vereinsanzeiger der lokalen Tageszeitungen.